Allgemeine Geschäftsbedingungen
DIE PARKETTSCHMIEDE GmbH

1. Allgemeines
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen unseres Kunden erkennen wir nur an, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
1.2 Bei allen Bauleistungen gelten die Verdingungsbedingungen für Bauleistungen (VOB) in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung, für sonstige Leistungen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, in beiden Fällen mit nachstehenden Änderungen und Ergänzungen.
1.3 Alle mündliche Nebenabreden, Erklärungen und Zusicherungen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Das gilt gleichermaßen für eine Abänderung dieser Klausel.

2. Auftragserteilung
2.1 Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Ein Auftrag gilt erst von uns angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt oder die Bestellung ausgeführt haben.
2.2 Nachträgliche Änderungen des Auftrages werden gegen Berechnung der Kosten, die bis zum Änderungszeitpunkt entstanden sind, ausgeführt. Sofern wir in Ausführung des Auftrages Leistungen erbracht haben, die durch die Änderung nicht verwandt werden können, so sind wir berechtigt, für die bereits erbrachten Leistungen eine angemessenen Vergütung zu verlangen.
2.2 Mit der Auftragsannahme wird ein Ausführungstermin vereinbart. Dieser ist verbindlich. Sollten die Ausführungsbedingungen (s. Abschnitt 5 dieser AGB) zum Ausführungstermin nicht gegeben sein, muss der Auftraggeber schnellstmöglich dafür sorgen, dass Voraussetzungen lt. Abschn. 5 gegeben sind. Ansonsten stellt das Fehlen einer Voraussetzung eine Behinderung i.S. der VOB dar, die dazu führt, dass Mehrkosten entstehen.

3. Zahlungsmodalitäten und Vergütung
3.1 Ist eine Vorauszahlung vereinbart worden, so kommt der Vertrag erst unter der Bedingung zu Stande, dass die vereinbarte Vorauszahlung an uns bewirkt wird. Zahlt der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist die Vorauszahlung nicht, so sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Wir sind berechtigt, den Beginn unserer Werkleistung von der Vergütung des von uns zu beschaffenden Materials abhängig zu machen.
3.2 Zahlungen an uns haben unbar durch Überweisung auf unser Geschäftskonto zu erfolgen, es sei denn, es ist anderes vereinbart worden. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform. Zur Einhaltung der Zahlungsfrist kommt es auf den Eingang der Zahlung bei uns an, rechtzeitige Absendung genügt nicht. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
3.3 Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragspartners sind bei Vereinbarungen, die für die Ausführung des Werks längere Fristen als drei Monate enthalten, die Preise anzupassen, wenn a) die Preise für das benötigte Material seit Vertragsschluss oder b) die Lohn- oder Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Änderungen um mehr als 5 % steigen oder fallen oder c) die Mehrwertsteuer geändert wird.
3.4 Bei Bauleistungen nach VOB sind auf Anforderung Abschlagszahlungen gem. § 16 VOB/B zu leisten. Verlangen wir gem. Nr. 1 Satz 2 die Vergütung des Materials, so sind wir bis zur Zahlung von sämtlichen (Vor-)Leistungen frei.
3.5 Unsere Vertreter und Mitarbeiter sowie in unserem Auftrage tätige Dritte, wie Handelsvertreter und Montagebeauftragte, sind zum Inkasso nicht berechtigt. Nur Zahlungen an uns haben befreiende Wirkung.
3.6 Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit bzw. die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Ergeben sich gegen diese Annahme spätere Bedenken, so dass unsere Ansprüche gefährdet erscheinen, so steht uns das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung binnen einer Woche zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, die Ausführung des Vertrages zu unterbrechen und eine sofortige Abrechnung zu verlangen oder die weitere Ausführung des Auftrages von der Zahlung der Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen abhängig zu machen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach oder stellt er keine Sicherheit, so können wir ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen.
3.7 Grundsätzlich sind alle Rechnungen gleich und ohne Abzug fällig, es sei denn, es wurde schriftlich anderes vereinbart.

4. Lieferfrist
4.1 Von uns genannte Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Lieferfristen beginnen nach völliger Klarstellung des Auftrages und nach Eingang aller zur Ausführung des Auftrages nötigen Unterlagen.
4.2 Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern verbindlich vereinbarte Lieferzeiten um die Dauer der Verzögerung. Wir werden den Kunden von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Wird die Ausführung des Auftrages auf Grund der höheren Gewalt unmöglich, so ist der Kunde nicht zum Rücktritt berechtigt.
4.3 Wird die Ware nach Ablauf der Lieferzeit und Anzeige der Versandbereitschaft aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht abgenommen, so haben wir das Recht die Ware zu berechnen und sie auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.

5. Voraussetzungen für die vertragsgemäße Ausführung
5.1 Die Baustelle muss befahrbar, die zu bearbeitenden Räume müssen frei zugänglich, besenrein und die (Estrich-)Untergründe müssen trocken gemäß DIN 18365 für Bodenbelagsarbeiten und DIN 18356 für Parkettarbeiten sein. Die Räume müssen ausreichend temperiert (> 18 oC) sein. In allen Räumen müssen ausreichend abgesicherte Steckdosen (230 V) installiert sein.
5.2 Bei der Bauzeitenplanung ist zu beachten, dass die Parkettarbeiten i.d.R. die letzten Arbeiten im Objekt stellen. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil frisch geölte Bodenflächen empfindlich sind und folgende Gewerke die Qualität der Oberfläche beeinträchtigen würden. Einziges anschließendes Gewerk ist das Setzen der Türen im Neubau. Die Trocknungszeit von mind. 1 Woche für die frische Olio-Therm®-Fläche ist einzuhalten.

6. Abnahme der Werkleistung
Der Auftraggeber hat die Abnahme auf Verlangen innerhalb von sechs Werktagen durchzuführen. Unterbleibt eine Abnahme, so gilt sie binnen sechs Werktagen nach Fertigstellungsanzeige als erfolgt.

7. Werkstoff Holz
Holz ist ein Naturprodukt, welches bedingt durch Wuchs, Struktur, Changierung von Farbnuancen, sowie Alterungs- und Nachreifungsprozessen zu einem einzigartigen und wertigen Unikat heranreift. Eventuelle Farbabweichungen können durch eine Oberflächenbehandlung noch verstärkt werden. Es können daher Farbabweichungen zwischen Muster und Lieferung auftreten, welche den Charme und die Wertigkeit Ihres gewählten Holzfußbodens nicht verändern. Auch vorhandene Ast- und Rissbildung verstärken den natürlichen Eindruck des Naturproduktes Holz und sind kein Grund zur Reklamation.